Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 11.12.2025
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§ 6
Dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW werden die Befugnisse übertragen, im Rahmen seiner ihm durch das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 184) geändert worden ist, eingeräumten eigenen Haushalts- und Wirtschaftsführung selbst
1. von ihm geschlossene Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern,
2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen
a) für Vorhaben im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauvorhaben), soweit die dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW durch Vergleiche insgesamt entstehenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen 10 Prozent der Gesamtsumme aller bezüglich des Bauvorhabens abgeschlossener Verträge nicht überschreiten oder im Falle des Überschreitens dieser 10-Prozent-Grenze unter 500 000 Euro liegen;
b) in allen anderen Fällen mit Ausnahme von Ansprüchen aus Mietverhältnissen, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird.
Bei Ansprüchen aus Mietverhältnissen wird dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW die Befugnis, Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen, uneingeschränkt übertragen.
3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,
4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und
5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro zu erlassen.
In diesen Fällen ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nicht erforderlich.
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In Kraft getreten am 12. Juni 2021 (GV. NRW. S. 717). |
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