Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3
Zentrale Koordinierungsstelle

(1) Die Organisation, Koordination und Qualitätssicherung der gesamten Ausbildung erfolgt durch eine zentrale Koordinierungsstelle. Ihr obliegen insbesondere

1. die Entgegennahme und Bearbeitung der Anmeldungen nach § 4 Absatz 2,

2. die Rahmenplanung der Ausbildungsverläufe der Brandreferendarinnen und Brandreferendare sowie Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten in Abstimmung mit den jeweiligen Ausbildungseinrichtungen,

3. die Zuordnung zu den jeweiligen Ausbildungseinstiegen,

4. die Qualitätssicherung der Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsmodulen und an den jeweiligen Ausbildungsstellen,

5. die Organisation und Durchführung von Laufbahnprüfungen,

6. die Stellung der Prüfungsaufgaben für die Laufbahnprüfung auf Vorschlag der oder des Gesamtvorsitzenden der Prüfungsausschüsse unter Beteiligung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Bestimmung, ob und welche Hilfsmittel in den einzelnen Prüfungsbestandteilen benutzt werden dürfen und

7. die Abrechnung der anfallenden Kosten für die zentralen Ausbildungsmodule sowie für die Koordinierung der Ausbildung und die Durchführung von Prüfungen unter Berücksichtigung von § 32 Absatz 4 und § 50 Absatz 5 und 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist.

(2) Von Absatz 1 unberührt und bei den Einstellungsbehörden verbleiben:

1. die Wahrnehmung der Ausbildungsleitung sowie

2. die Koordination des Grundausbildungsmoduls sowie der dezentralen Ausbildungsmodule.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1

Allgemeines

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).