Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

5 / 33

§ 5
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).