Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

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§ 9
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet:

Note

Punkte

Beschreibung

sehr gut

14 bis 15

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut

11 bis 13

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend

8 bis 10

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend

5 bis 7

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

2 bis 4

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend

0 bis 1

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(2) Die Punktzahlen eines Ergebnisses, das sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.

Hierbei entsprechen:

1. 13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,

2. 10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut,

3. 7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend,

4. 4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend,

5. 1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft und

6. 0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).