Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 9
Bewertung der Leistungen
(1)
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes werden wie folgt bewertet:
Note |
Punkte |
Beschreibung |
sehr
gut |
14
bis 15 |
eine
den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung |
gut |
11
bis 13 |
eine
den Anforderungen voll entsprechende Leistung |
befriedigend |
8
bis 10 |
eine
im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung |
ausreichend |
5
bis 7 |
eine
Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht |
mangelhaft |
2
bis 4 |
eine
den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend |
0
bis 1 |
eine
den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten |
(2) Die Punktzahlen eines Ergebnisses, das sich aus der Bildung eines arithmetischen Mittels oder der Multiplikation mit einem Gewichtungsfaktor ergeben, sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. Es wird nicht gerundet.
Hierbei entsprechen:
1. 13,50 bis 15 Punkte der Note sehr gut,
2. 10,50 bis 13,49 Punkte der Note gut,
3. 7,50 bis 10,49 Punkte der Note befriedigend,
4. 4,50 bis 7,49 Punkte der Note ausreichend,
5. 1,50 bis 4,49 Punkte der Note mangelhaft und
6. 0 bis 1,49 Punkte der Note ungenügend.
In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). |
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