Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Zentrale Module

(1) Die zentralen Module dienen der lehrgangsgebundenen Ausbildung in Theorie und Praxis durch zentrale Ausbildungsstellen (Nummern 1.2, 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung) sowie der Abnahme des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung (Nummer 4.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung).

(2) Umfang und Inhalt der Ausbildung in diesen Modulen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und aus der Anlage 1 dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).