Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 26
Wiederholung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung

(1) Wurde einer der Bestandteile der mündlichen Prüfung mit weniger als zwei Punkten oder wurden zwei der Bestandteile mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden.

(2) Wurde der mündliche Teil der Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann er einmalig wiederholt werden. Die Einstellungsbehörde verlängert die Ausbildung hierbei um sechs Monate (Wiederholungsphase).

(3) Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter fest, welche Ausbildungsinhalte in der Zeit der Wiederholungsphase erneut abzuleisten sind, um der zu prüfenden Person Kompetenzen erneut zu vermitteln. 

(4) Fällt unter Absatz 1 auch die Facharbeit Teil II, so ist die Facharbeit in beiden Teilen zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn die Facharbeit Teil I bereits im Rahmen einer Wiederholungsphase nach § 20 Absatz 6 erstellt wurde, da in diesem Fall die Laufbahnprüfung insgesamt nicht bestanden ist.

(5) Zur Wiederholung des Prüfungselements Facharbeit gelten § 20 Absatz 6 und 7 sowie § 23 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730).