Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 28
Niederschrift
Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift (Anlage 5 dieser Verordnung) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.
In Kraft getreten am 22. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730). |
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