Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung ist

1. Katalog ein von einem Anbieter oder einer Anbieterin festgelegtes Gesamtangebot von Telemedien in Form einer Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne Ton, unabhängig von deren jeweiliger Länge, soweit es sich nicht um eine Medienplattform im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV handelt. Inhalte eines Katalogs können insbesondere Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Nachrichten, Reportagen, Dokumentationen, Unterhaltungs-, Informations-, Bildungs-, Beratungs-, Sport- oder Kindersendungen und vergleichbare Produktionen sein.

Kein Katalog liegt vor,

a) wenn audiovisuelle Inhalte lediglich im Zusammenhang mit entsprechender Textberichterstattung von elektronischer Presse veröffentlicht werden; dies ist nicht der Fall, wenn eine zusätzliche Sammlung solcher Inhalte in einem eigenständigen Video-Archiv zum individuellen Abruf bereitgestellt wird;

b) bei einem Videokanal eines Anbieters oder einer Anbieterin, auf dem lediglich kurze Werbevideos für Waren oder Dienstleistungen dieses Anbieters oder dieser Anbieterin abgerufen werden können;

2. Film- und Fernsehproduktion jede für die Wiedergabe festgehaltene gestaltete Abfolge bewegter Bilder mit oder ohne Ton, die bei der Betrachtung den Eindruck einer Bewegung hervorruft, unabhängig vom gewählten technischen Aufnahme-, Speicher- oder Wiedergabeverfahren, einschließlich Nachrichten, Sportberichte, Spielshows, Werbeleistungen;

3. europäisches Werk eine europäische Film- und Fernsehproduktion, das heißt

a) eine solche Produktion

aa) aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

bb) aus europäischen Drittländern, die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über grenzüberschreitendes Fernsehen des Europarates sind, sofern dieses Werk die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt;

b) eine solche Produktion, die im Rahmen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern im audiovisuellen Bereich geschlossenen Abkommen in Koproduktion hergestellt wird und die den in den einzelnen Abkommen jeweils festgelegten Voraussetzungen entspricht.

Produktionen im Sinne von Buchstabe a) sind Produktionen, die im Wesentlichen in Zusammenarbeit mit in einem oder mehreren der in den genannten Bestimmungen genannten Staaten ansässigen Autoren und Autorinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen geschaffen wurden und eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllen:

(1.) sie sind von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Produzenten oder Produzentinnen geschaffen worden;

(2.) ihre Produktion wird von einem oder mehreren in einem bzw. mehreren dieser Staaten ansässigen Produzenten oder Produzentinnen überwacht und tatsächlich kontrolliert;

(3.) der Beitrag von Koproduzenten und Koproduzentinnen aus diesen Staaten zu den Gesamtproduktionskosten beträgt mehr als die Hälfte, und die Koproduktion wird nicht von einem bzw. mehreren außerhalb dieser Staaten niedergelassenen Produzenten oder Produzentinnen kontrolliert.

Produktionen, die danach keine europäischen Film- und Fernsehproduktionen sind, jedoch im Rahmen von bilateralen Koproduktionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern hergestellt werden, werden als europäische Film- und Fernsehproduktionen betrachtet, sofern die Koproduzenten und Koproduzentinnen aus der Europäischen Union einen mehrheitlichen Anteil der Gesamtproduktionskosten tragen und die Produktion nicht von einem oder mehreren außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten niedergelassenen Produzenten oder Produzentinnen kontrolliert wird;

Titel in einem Katalog jede Film- und Fernsehproduktion, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllt mit folgenden ergänzenden Maßgaben

a) bei Spiel- und Fernsehfilmen jeder Film in einem Katalog; unterschiedliche Filme in einem Franchise stellen unterschiedliche Titel in einem Katalog dar;

b) bei Fernsehserien oder anderen Formaten, die in serieller Form, das heißt Episode für Episode, präsentiert werden, eine Fernsehserie oder ein Format in serieller Form; hiervon kann auf begründeten Antrag eines Anbieters oder einer Anbieterin fernsehähnlicher Telemedien durch die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) insbesondere dann abgewichen werden, wenn in Bezug auf Dauer oder Produktionskosten eine Episode mit einem Fernsehfilm vergleichbar ist.

2. Abschnitt: Anteil europäischer Werke

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)