Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3
Grundsatz, Berechnung

(1) Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass der Anteil europäischer Film- und Fernsehproduktionen in ihren Katalogen im Durchschnitt von einem Halbjahr mindestens 30 vom Hundert entspricht.

(2) Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzahl der Titel, die in jedem Halbjahr in dem betreffenden Katalog für Film- und Fernsehproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Hält ein Anbieter oder eine Anbieterin fernsehähnlicher Telemedien mehr als einen Katalog zum Abruf bereit, ist der Anteil nach Absatz 1 für jeden Katalog gesondert sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)