Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 4
Anbieter mit geringen Umsätzen

(1) Anbieter oder Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen im Sinne des § 77 Satz 2 MStV sind solche Anbieter oder Anbieterinnen, deren Jahresumsatz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

(2) Die Angaben, die für die Berechnung des finanziellen Schwellenwertes nach Absatz 1 herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt.) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 753).
(siehe § 10)