Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1 (Fn 3)
Zielsetzung, Inzidenzstufen

(1) Zur Fortsetzung der erfolgreichen Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie, zur Vermeidung eines erneuten Anstiegs der Infektionszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten werden mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet, die die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet begrenzen und Infektionswege nachvollziehbar machen.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung sollen im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung aller sozialen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensbereiche ermöglichen und andererseits dabei einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und die daraus resultierenden gesundheitlichen Gefahren nachhaltig vermeiden.

(3) Das Maß der erforderlichen Schutzmaßnahmen orientiert sich am Infektionsgeschehen und dem Grad der Immunisierung der Bevölkerung. Maßgeblich sind die regionalen Infektionszahlen der Kreise und kreisfreien Städte sowie bei Angeboten mit überregionalen Bezügen auch die landesdurchschnittlichen Infektionszahlen. Indikator für die Infektionszahlen ist dabei die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) in der Fassung der vom Robert Koch-Institut für die Kreise und kreisfreien Städte im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Werte der 7-Tage-Inzidenz. Die erwartbare zunehmende Immunisierung der Bevölkerung wird berücksichtigt, indem bestimmten Schutzmaßnahmen zeitliche Perspektiven zugeordnet werden, zu denen aufgrund der erwartbaren Immunisierung aus heutiger Sicht die Erforderlichkeit der Maßnahmen entfallen wird. Soweit diese Verordnung solche zeitlichen Begrenzungen vorsieht, stehen diese stets unter dem Vorbehalt einer veränderten Risikobewertung durch das Auftreten neuer Virusmutationen oder ähnlicher Faktoren, die das Infektionsrisiko steigern können.

(4) Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt diese Verordnung die erforderlichen Schutzmaßnahmen bezogen auf folgende Stufen:

1. die Inzidenzstufe 0, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10 vorliegt,

2. die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 10, aber höchstens 35 vorliegt,

3. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt, und

4. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 vorliegt.

Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw. Beruht die Überschreitung einer Inzidenzstufe maßgeblich auf einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen und ist eine Ausbreitung nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten, kann das Ministerium von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe absehen. Diese Entscheidung ist gesondert in der vorstehend genannten Veröffentlichung auszuweisen.

(5) Abweichend von Absatz 4 erfolgt aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3. Im Fall von erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen gemäß § 21 Absatz 2 Satz 2.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.