Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 11 (Fn 3)
Bildungsangebote

(1) Die Zulässigkeit von Bildungsangeboten und Prüfungen öffentlicher, kirchlicher oder privater Einrichtungen und Organisationen, die nicht unter die Regelungen der Coronabetreuungsverordnung fallen, sowie von Angeboten der Selbsthilfe richtet sich nach den folgenden Vorschriften. Praktische Ausbildungsabschnitte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.

(2) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 3 sind nur zulässig:

1. Bildungsangebote und Prüfungen im Freien,

1a. Bildungsangebote und Prüfungen mit bis zu zwei neben der unterrichtenden Person teilnehmenden Personen auch in geschlossenen Räumen,

2. Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen mit einem Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für die an dem Bildungsangebot oder an der Prüfung teilnehmenden Personen, wobei

a)  der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen nur in Gruppen von höchstens zehn Personen und nur in vollständig durchlüfteten Räumen durchgeführt werden darf und

b)  es bei mehrtägigen Bildungsangeboten in festen Lerngruppen ausreichend ist, wenn zu Beginn und dann alle drei Tage ein Negativtestnachweis vorgelegt oder innerhalb der Lerngruppe zu Beginn des ersten und dann jeweils dritten Tages gemeinsam unter Aufsicht ein Coronaselbsttest vorgenommen wird,

3.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von in Hallenbädern höchstens zehn, in Freibädern höchstens 25 Kindern.

Es sind die Vorgaben der §§ 3 bis 8 zu beachten und insbesondere geeignete Vorkehrungen zur Hygiene sowie zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungs- und Prüfungsräumen sowie zur Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Die Vorschriften zum Mindestabstand sind einzuhalten, wobei Ausnahmen vom Erfordernis des Mindestabstands beim Betreten und Verlassen des Unterrichtsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen zulässig sind. Die Pflicht zur Vorlage eines Negativtestnachweises entfällt bei Bildungsangeboten, die in Kooperation mit einer Schule im Sinne der Coronabetreuungsverordnung stattfinden und an denen ausschließlich Personen teilnehmen, die in dieser Schule an den Schultestungen teilnehmen. Sportliche Bildungsangebote dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 14 erfolgen.

(3) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 2 sind zusätzlich zulässig:                 

1. eine Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Sitzplätzen, wenn die teilnehmenden Personen an festen Sitz- oder Arbeitsplätzen lernen,

2. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 20 Personen,

3.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch für Gruppen von in Hallenbädern höchstens 20, in Freibädern höchstens 30 Kindern.

(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:

1. das Ablegen der Maske am Sitzplatz auch in gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage,

1a. der musikalische Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen unter Beachtung der übrigen Maßgaben von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a auch in Gruppen von bis zu 30 Personen,

2.  die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse auch ohne Personenbegrenzung,

3 wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 1 oder niedriger gilt, Bildungsangebote und Prüfungen in geschlossenen Räumen unter Wegfall des Erfordernisses eines Negativtestnachweises beziehungsweise beaufsichtigten Selbsttests; für Bildungsangebote mit Gesang gilt dies nur, wenn entweder ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.

(4a) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 entfallen die Beschränkungen der Absätze 1 bis 4. Soweit mehr als 500 Personen (einschließlich immunisierter Personen) an einer Veranstaltung teilnehmen, gilt dies nur, wenn auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.

(5) Bei Ausbildungstätigkeiten, die eine Unterschreitung des Mindestabstands erfordern, wie zum Beispiel bei der Gesundheitsbildung und beim Schwimmunterricht, und bei Prüfungen in körpernah arbeitenden Dienstleistungsberufen ist die notwendige Unterschreitung des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe zulässig. Dabei ist aber dringend auf eine möglichst kontaktarme Durchführung zu achten. Zudem sind ein vorheriges Händewaschen/Händedesinfektion und das Tragen einer Atemschutzmaske, soweit tätigkeitsabhängig möglich, obligatorisch.

(6) Beim Betrieb von Fahrschulen, Bootsschulen und Flugschulen sowie bei der Abnahme von theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen und Fluglizenzprüfungen gilt das Erfordernis des Mindestabstands unabhängig von der Inzidenzstufe nicht für den praktischen Unterricht und praktische Prüfungen, wobei sich im Fahrzeug, Boot oder Flugzeug nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese eine Atemschutzmaske tragen müssen, soweit dies nicht aus gesundheitlichen Gründen oder unter Sicherheitsaspekten unmöglich ist. In Kreisen und kreisfreien Städten mit der Inzidenzstufe 1 ist eine medizinische Maske ausreichend.

(7) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann zur schrittweisen Öffnung bestimmter Bildungsbereiche abweichende Regelungen erlassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 25. Juni 2021 (GV. NRW. S. 731a); geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Nummer 20 Buchstabe a) und 9. Juli 2021; Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021, Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 12: Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 28. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758a), in Kraft getreten am 29. Juni 2021; Absatz 1 geändert und Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 5 aufgehoben, § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 4a, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten am 3. Juli 2021; § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 2 geändert, § 5 Absatz 4a geändert und Absatz 9 angefügt, § 7 Absatz 1 geändert sowie Absätze 3 und 4 angefügt, § 11 Absatz 4 geändert und Absatz 4a eingefügt, § 15 Absatz 3 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 2 Absatz 2 und § 15 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021; § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021; § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916b), in Kraft getreten am 27. Juli 2021; § 1 Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 4

§ 24: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 8. Juli 2021 (Absatz 1) und 9. Juli 2021 (Absatz 2); Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2021 (GV. NRW. S. 940), in Kraft getreten am 30. Juli 2021.

Fn 5

§ 3 Absatz 3 geändert, § 4 Absatz 1 geändert und Absatz 6 angefügt, § 8 Absatz 3 geändert und Absatz 4a angefügt, § 13 Absatz 4 geändert und Absatz 6 angefügt, § 14 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 16 Absatz 1a eingefügt, Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 5 neugefasst, § 17 Absatz 3 angefügt, § 18 Absatz 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt, § 19 Absatz 4 geändert und Absatz 5 angefügt, § 20 Absatz 5 angefügt, § 21 Absatz 2 sowie § 23 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2021 (GV. NRW. S. 834a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 9. Juli 2021; § 8 Absatz 1 und 3 geändert und § 18 Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 842a), in Kraft getreten am 10. Juli 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 916a), in Kraft getreten am 23. Juli 2021.