Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Anordnungsbefugnis

(1) Entspricht die Beschaffenheit von

1.    Wohnraum nicht den Mindestanforderungen an angemessene Wohnverhältnisse nach § 5 oder

2.    eine Unterkunft nicht den Mindestanforderungen an eine Unterbringung in Unterkünften nach § 7

so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die Mindestanforderungen zu erfüllen hat.

(2) Sind

1.    an Wohnraum Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands nach § 6, oder

2.    in Unterkünften Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Unterkunftszwecken geeigneten Zustands nach § 7

notwendig gewesen wären, so soll die Gemeinde anordnen, dass die oder der Verfügungsberechtigte die erforderlichen Maßnahmen nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken oder als Unterkunft erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 765).