Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 5
Erfüllung von Mindestanforderungen an Wohnraum

(1) Angemessene Wohnverhältnisse setzen voraus, dass Mindestanforderungen an Wohnraum erfüllt sind. Die Mindestanforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn

1.    die zentrale Stromversorgung oder bei Zentralheizungen die zentrale Versorgung mit

Heizenergie fehlt oder ungenügend ist,

2.    Heizungsanlagen, Feuerstätten oder ihre Verbindungen mit den Schornsteinen fehlen

oder ungenügend sind,

3.    Wasserversorgung, Entwässerungs- oder sanitäre Anlagen fehlen oder ungenügend sind,

4.    die Voraussetzungen zum Anschluss eines Herdes oder einer Kochmöglichkeit, von elektrischer Beleuchtung oder elektrischen Geräten fehlen oder ungenügend sind,

5.    kein ausreichender Schutz gegen Witterungseinflüsse oder Feuchtigkeit besteht,

6.    nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum der Wohnung eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern hat oder

7.    nicht wenigstens ein zum Aufenthalt bestimmter Raum ausreichend belüftbar oder durch Tageslicht beleuchtet ist.

Die Ausstattung im Sinne der Nummern 1 bis 4 ist ungenügend, wenn kein ordnungsgemäßer Betrieb möglich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone und Loggien sowie für Räume und Anlagen, die zwar nicht zur Wohnung selbst gehören, die aber zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Wohnung unmittelbar erforderlich sind oder deren Benutzung im direkten Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen. Satz 1 gilt insbesondere für Aufzüge, Treppen, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in allgemein zugänglichen Räumen sowie entsprechend auch für Außenanlagen, insbesondere für Zugänge zum Gebäude, Innenhöfe und Spielflächen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 765).