Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 27
Berichtspflicht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Anwendung dieses Gesetzes sowie nach Ablauf eines fünfjährigen Erfahrungszeitraums über die Auswirkungen des Gesetzes.
In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 765). |
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