Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 3)
Nachweispflicht, Erfüllungs- und Unternehmererklärung

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei der Errichtung oder Änderung aller in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung zu beauftragen, die oder der die Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes nachweist oder prüft und erklärt, dass die Anforderungen erfüllt sind. § 68 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 gilt entsprechend. Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Maßgabe des § 68 Absatz 6 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

(2) Die Nachweise sind:

1. die Berechnungsdokumentation zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 45 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes,

2. der Energieausweis gemäß § 81 des Gebäudeenergiegesetzes und

3. die Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes.

Die Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Fall einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.

(3) Während der Bauausführung hat sich die oder der zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 2 Nummer 1 errichtet werden. Nach der abschließenden Fertigstellung sind die Angaben im Energieausweis mit der Berechnungsdokumentation abzugleichen und es ist eine Erfüllungserklärung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 hat die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Person gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes die stichprobenhaften Kontrollen am Gebäude durchzuführen und eine Erfüllungserklärung auszustellen.

(4) Die Berechnungsdokumentation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Erfüllungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist für genehmigungspflichtige Vorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung gemäß § 84 Absatz 4 Landesbauordnung 2018 vorzulegen.

(5) Bei Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung unterliegen, ist die Berechnungsdokumentation und in den Fällen des § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz eine Erfüllungserklärung der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren. Die Nachweise sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes hat sich die Eigentümerin oder der Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Soweit anstelle der Schriftform mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 782); geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 4

§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.

Fn 5

Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022.