Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 3 (Fn 4)
Befreiungen
(1) Qualifizierte Sachverständige für die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes sind staatlich anerkannten Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung.
(2) Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Unternehmererklärung nach § 2 Absatz 6 bestätigen zu lassen. Soweit anstelle der Schriftform der Unternehmererklärung mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.
In Kraft getreten am 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 782); geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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