Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

 

§ 17
Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre oder seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muß

dem Umstand Rechnung tragen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in ihrem oder seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine Qualifikation verfügt.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) verzichtet auf Antrag auf schriftliche Prüfungsleistungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, daß sie oder er die für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt.

(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr in der Rechtsverordnung gemäß § 16 LBG mit der Durchführung der Laufbahnprüfung bestimmte Stelle durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt.

(4) Im übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 4, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 unter Berücksichtigung der an die jeweilige Laufbahn zu stellenden Anforderungen entsprechende Anwendung.

(5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 216; geändert durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 6. Mai 2010 (GV. NRW. S. 285), in Kraft getreten am 22. Mai 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 24. Juli 1997.

Fn 4

§ 22 neu gefasst durch Artikel 24 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.