Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 7
Klimaneutrale Landesverwaltung

Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 eine bilanziell klimaneutrale Landesverwaltung zu erreichen. Dazu setzen die Ministerien in den Landesbehörden nach den §§ 3, 6 bis 9 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S.   421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S.   1238) geändert worden ist, den Einrichtungen des Landes nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes inklusive der staatlichen Kunst- und Musikhochschulen, den Landesbetrieben nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes, den Sondervermögen sowie den Organen der Rechtspflege Maßnahmen zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien um. Ausgenommen sind Schulämter, die Direktorinnen und Direktoren von Landwirtschaftskammern und Landschaftsverbänden sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer. Zudem sind bis 2030 alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, soweit technisch für den Dienstgebrauch geeignet, auf klimagerechte Antriebe umzustellen. Bis zum Jahr 2030 soll das ermittelte Photovoltaik-Potenzial aller geeigneten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW betriebenen Bestandsgebäude sukzessive wirtschaftlich erschlossen werden. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll die gesamte Nutzungsdauer der PV-Anlagen betrachtet werden. Bei Neubauvorhaben und umfassenden Modernisierungen muss die Photovoltaik-Nutzung geprüft und in geeigneten Fällen realisiert werden. Die „Geschäftsstelle Klimaneutrale Landesverwaltung“, die die Umsetzung begleitet, ist in dem für den Bereich Klimaneutrale Landesverwaltung zuständigen Ministerium angesiedelt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908).