Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 5
Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen

(1) Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion zur Anpassung an den Klimawandel und erfüllen diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

(2) Die Landesregierung unterstützt die anderen öffentlichen Stellen dabei unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung.

(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, kommunale Klimaanpassungskonzepte aufzustellen und die darin vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen. Die Landesregierung fördert dabei Maßnahmen zur Unterstützung und Beratung von Gemeinden und Gemeindeverbänden bei der Einführung von Prozessen und Qualitätsmanagementverfahren im Bereich Klimaanpassung.

(4) Die Notwendigkeiten der Klimaanpassung sollen auch im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge Berücksichtigung finden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 910).