Historische SGV. NRW.
5 / 9 |
§ 5
Aufbewahrung der Meldescheine
Die bei den Meldebehörden verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine sowie die Bestätigungen durch die Meldepflichtigen mit dem Auszug der erfaßten Daten im automatisierten Verfahren sind mindestens für die Dauer von einem Jahr, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung erstattet worden ist, aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. In diesem Zeitraum dürfen die Unterlagen nur zum Nachweis der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten genutzt und weiterverarbeitet werden.
GV. NW. 1997 S. 341; ber. S. 386. |
|
SGV. NW. 2005. |
|
§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
|
GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997. |