Historische SGV. NRW.
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§ 8
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 1 Abschnitt I und Anlage 2 Abschnitt II aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen
Verwaltungsbetriebswirtschaft;
Personalwesen;
Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren;
Wirtschafts- und Sozialkunde
und praktisch im Prüfungsbereich
Fallbezogene Rechtsanwendung
durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling je eine Arbeit in den Prüfungsbereichen 1.-4. anfertigen und im praktischen Prüfungsbereich Nr. 5. eine fallbezogene Rechtsanwendung inhaltlich vorbereiten für das daran anschließende Prüfungsgespräch:
1. Prüfungsbereich Verwaltungsbetriebswirtschaft:
In höchstens 135 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er haushaltsrechtliche,
betriebswirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge versteht und
Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete im Rahmen der betrieblichen
Leistungserstellung praktisch anwenden kann.
2. Prüfungsbereich Personalwesen:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er rechtliche Zusammenhänge versteht und
Personalangelegenheiten bearbeiten kann.
3. Prüfungsbereich Verwaltungsrecht und
Verwaltungsverfahren:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
unter Berücksichtigung seiner Fachrichtung bearbeiten. Er soll dabei zeigen,
dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle,
insbesondere aus folgenden Gebieten
a) staats- und verfassungsrechtliche
Zusammenhänge,
b) Vertragsrecht,
c) Wirtschaftskreislauf und Wirtschaftspolitik,
bearbeiten.
Er soll dabei zeigen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
5. Prüfungsbereich Fallbezogene Rechtsanwendung:
Der Prüfling soll eine praktische Aufgabe bearbeiten und dabei Sachverhalte aus
seiner Fachrichtung beurteilen und Lösungen aufzeigen. Die Aufgabe soll
Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei soll der Prüfling
zeigen, dass er Arbeitsergebnisse bürgerorientiert darstellen und in
berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren kann. Das
Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Aufgabe soll für
den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und in den weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben alle Prüfungsbereiche das gleiche Gewicht.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in mindestens drei der in Absatz 3 genannten schriftlichen Prüfungsbereiche sowie im Gesamtergebnis der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Wird ein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
GV. NRW. S. 543; geändert durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123. |
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§ 10 Überschrift neu gefasst und Satz 3 angefügt durch Artikel 121 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |