Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

 

§ 5 (Fn 2)
Zweitgeräte, gebühren befreite Geräte

(1) Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten

1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist;

2. als der allgemeinen Zweckbestimmung nach tragbare Rundfunkempfangsgeräte vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung oder vorübergehend außerhalb ihres Kraftfahrzeuges zum Empfang bereitgehalten werden.

Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an. Die Rundfunkgebühr ist zu zahlen für

1. Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes bei Betrieben

mit bis zu 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 50 vom Hundert,

bei Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,

2. Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben

mit bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert,

bei Betrieben mit mehr als 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 75 vom Hundert,

3. Rundfunkgeräte in nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen auf ein und demselben Grundstück mit der privaten Wohnung des Rundfunkteilnehmers oder auf damit zusammenhängenden Grundstücken ab der zweiten Ferienwohnung in Höhe von jeweils 50 vom Hundert.

(3) Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und

2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten.

(4) Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, sind berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Außerhalb der Geschäftsräume können Rundfunkempfangsgeräte von diesem Unternehmen gebührenfrei nur bis zur Dauer einer Woche zu Vorführzwecken bei Dritten zum Empfang bereitgehalten werden.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten sowie die nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstalter oder -anbieter sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist von der Rundfunkgebührenpflicht für ihre Dienstgeräte befreit, soweit sie diese im Zusammenhang mit ihren hoheitlichen Aufgaben bei der Verbreitung von Rundfunk zum Empfang bereithält.

(6) Rundfunkteilnehmer, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen, sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.

(7) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie in Müttergenesungsheimen;

2. in Einrichtungen für behinderte Menschen, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch des Sozialgesetzbuches);

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, der Altenhilfe, für Nichtsesshafte und in Durchwandererheimen.

§ 6 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 7 ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebes oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit sind.

(9) Die Rundfunkanstalt kann verlangen, dass in den Fällen des Absatzes 8 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftssteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des Absatzes 8 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes nachgewiesen wird.

(10) Weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, sind von der Rundfunkgebühr befreit. Abweichende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 408, geändert durch 1. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 24. 6. 1994 (GV. NW. S. 433); Inkrafttretung s. Bek. v. 30. 8. 1994 (SGV. NW. 2251), Art. I d. 2. Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 21. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196); Inkrafttretung s. Bek. v. 17. 1. 1996 (GV. NW. S. 66/SGV. NW. 2251), Art. I d. Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26. 11. 1996 (GV. NW. S. 484), Art. 5 d. Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106), Art. 5 d. Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. S. 2004 S. 34), in Kraft getreten am 1. April 2004; Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007; Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008; Artikel 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Fn 2

§§ 5 und 10 neu gefasst durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 3

§ 7 zuletzt geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 4

§ 5a gestrichen durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 5

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4 geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 6

§ 11 angefügt geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 7

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 8

§ 10 neu eingefügt und die §§ 10 u. 11 (alt) umbenannt in §§ 11 u. 12 (neu) durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v.30.1.2007 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. März 2007.

Fn 9

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 517), in Kraft getreten am 1. September 2008.

Fn 10

§ 1 geändert durch Artikel 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199); in Kraft getreten am 1. Juni 2009.