Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 3
(1) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen; sie sind zwei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.
(3) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.
GV. NW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572; geändert durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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SGV. NW. 793. |
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§ 10 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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§ 4, § 5, § 6, § 8 und Anlagen 3 und 4 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |