Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

6 / 12

§ 6
Zuständige Stelle für die Prüfung zum Sachkundenachweis

Die anschließende Prüfung zum Sachkundenachweis nimmt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung nach § 3 ab.