Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 29
Erholung, Fremdenverkehr, Sportanlagen

(1) In allen Teilen des Landes sollen der für sie angestrebten räumlichen Struktur entsprechende Voraussetzungen für die Tages-, Wochenend- und Ferienerholung gesichert und entwickelt werden.

(2) Insbesondere in den Verdichtungsgebieten sind schnell erreichbare verkehrsgünstig gelegene Schwerpunkte vor allem für die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur sind neben den Erholungsmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung vor allem die für die Wochenend- und Ferienerholung besonders geeigneten Fremdenverkehrsgebiete weiter zu entwickeln.

(3) In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und Spielanlagen anzustreben, die für den Schulsport, den Breiten- und Leistungssport sowie für die Freizeitgestaltung möglichst vielfältig zu nutzen sind. Die räumliche Verteilung dieser Einrichtungen ist entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabenstellung und der für ihre Auslastung erforderlichen Tragfähigkeit ihrer Einzugsbereiche auf die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung angestrebte Entwicklung der Siedlungsstruktur auszurichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.