Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 21.3.2025
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§ 32
Förderung der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert Projekte im Bereich der vernetzten Mobilität und des Mobilitätsmanagements und stellt dazu jährlich ein Förderprogramm auf.
(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium fördert das Zukunftsnetz Mobilität NRW.
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
In Kraft getreten am 1. Januar 2022 (GV. NRW. S. 1201). |
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