Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 4
Gleichstellung

Den nach dieser Verordnung anerkannten Schießstandsachverständigen gleichgestellt sind in anderen Bundesländern anerkannte Schießstandsachverständige, sofern die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen mit denen aus dieser Verordnung vergleichbar sind. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit der Anerkennungsvoraussetzungen fest und hierüber eine Bescheinigung aus.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).