Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 5
Ausbildungslehrgang
(1) In dem Ausbildungslehrgang für die Anerkennung als Schießstandsachverständige sind die in der Anlage zu dieser Verordnung niedergelegten Ausbildungsinhalte zu vermitteln. Ein Lehrgang umfasst mindestens 100 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit hat die Dauer von 45 Minuten. Die Verteilung der Unterrichtseinheiten auf die einzelnen Ausbildungsinhalte ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Zulassung eines Ausbildungslehrgangs ist von dem Lehrgangsträger mindestens drei Monate vor dessen Beginn bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Satz 3 erfüllt sind. Die Behörde lässt den jeweiligen Ausbildungslehrgang zu, wenn
1. die sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Vorgaben an Ausbildungslehrgänge für Schießstandsachverständige erfüllt sind,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten und zuvor der zuständigen Behörde benannten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten und
3. der Lehrgangsträger mit erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist, ein geeigneter Unterrichtsraum zur Verfügung steht sowie der Besuch der erforderlichen Schießstände möglich ist.
Der zuständigen Behörde ist jederzeit Zugang zu gewähren, um die Voraussetzungen nach Satz 3 zu überprüfen. Die zuständige Behörde teilt dem Lehrgangsträger das Ergebnis der Zulassungsprüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Zulassungsantrags mit.
(3) Zur Teilnahme an einem nach Absatz 2 zugelassenen Ausbildungslehrgang sind durch den Lehrgangsträger nur Personen zuzulassen,
1. die über die Hochschulreife verfügen oder
2. die die Zugangsvoraussetzungen des § 2 oder § 3 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744) geändert worden ist, erfüllen.
Die Personen nach Satz 1 müssen darüber hinaus seit mindestens drei Jahren
1. einmal monatlich die Tätigkeit als verantwortliche Aufsichtsperson nach § 10 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ausüben und innerhalb der letzten drei Jahre einmal jährlich an überregionalen Schießwettbewerben, wie zum Beispiel ab Bezirksmeisterschaftsebene, teilgenommen haben oder
2. im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und mindestens einmal jährlich an einem überregionalen sportlich-jagdlichen Wettkampfschießen, wie zum Beispiel ab Bezirksmeisterschaftsebene, teilgenommen haben.
Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Lehrgangsträger durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen.
(4) Bei Bedarf stellt der Lehrgangsträger nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs der teilnehmenden Person eine Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme aus. Auf dieser Bescheinigung sind besuchte Unterrichtseinheiten und eventuelle Fehlzeiten zu notieren. Bei einer erneuten Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang können bereits besuchte Unterrichtseinheiten vom Lehrgangsträger angerechnet werden.
(5) Zur Prüfung nach § 6 wird nur zugelassen, wer nicht mehr als 20 Prozent der Unterrichtseinheiten des Ausbildungslehrgangs versäumt hat.
In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a). |
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