Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Zulassung zur Prüfung und Prüfungskommission

(1) Nach erfolgter Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang erfolgt unter der Voraussetzung des § 5 Absatz 5 eine Prüfung. Diese besteht aus einer Klausur und einer häuslichen Arbeit sowie im Anschluss daran einer mündlichen Prüfung durch eine vom Lehrgangsträger vorgeschlagene und von der zuständigen Behörde zugelassene Prüfungskommission.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1. zwei Schießstandsachverständigen gemäß § 1 Absatz 1 und

2. einer im Waffenrecht sachkundigen Person, wie zum Beispiel einer im Bereich des Waffenrechts bediensteten Person der öffentlichen Verwaltung oder einer in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwältin oder einem in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt.

Die Prüfungskommission wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt. Die Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht zugleich Lehrkraft des Prüflings gewesen sein.

(3) Personen im Sinne des § 12 Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, die bis zum 31. März 2008 an einem zugelassenen Ausbildungslehrgang für Schießstandsachverständige teilgenommen haben, können bei der zuständigen Behörde auch unter Vorlage der Bescheinigung über einen solchen Lehrgang die Zulassung zu der Prüfung beantragen. Eine praktische Tätigkeit gemäß § 14 ist für diese Personen entbehrlich, wenn diese ihre regelmäßige Fortbildung entsprechend dem § 16 Absatz 1 nachweisen können. Eine Prüfung gemäß Absatz 1 ist entbehrlich für diese Personen, die an einem Ausbildungslehrgang mit anschließender Prüfung, deren Art und Umfang mit den Vorgaben des § 7 vergleichbar sind, teilgenommen haben. Die zuständige Behörde stellt die Vergleichbarkeit fest und hierüber eine Bescheinigung aus. Eine Prüfung und eine praktische Tätigkeit sind für diese Personen entbehrlich, wenn diese Personen

1. mindestens seit dem 31. März 2008 zwölf Schießstände, davon sechs für Feuerwaffen, wovon drei für Waffen für Munition mit Zentralfeuerzündung, als Schießstandsachverständige überprüft und

2. sich entsprechend dem § 16 Absatz 1 regelmäßig fortgebildet haben.

(4) Der Lehrgangsträger legt für jeden zugelassenen Ausbildungslehrgang in Absprache mit der zuständigen Behörde die Termine für die drei Prüfungsleistungen fest.

(5) Neben den teilnehmenden Personen eines zugelassenen Ausbildungslehrgangs sind auch die Personen nach Absatz 3 Satz 1 zu einem Prüfungstermin zuzulassen, sofern deren vollständiger Antrag mindestens einen Monat vor dem benannten Termin eingeht. Die zuständige Behörde meldet diese zugelassenen Personen unverzüglich dem Lehrgangsträger.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).