Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 15
Fortbildung

(1) Schießstandsachverständige sind zur regelmäßigen Fortbildung in den nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten verpflichtet. Die regelmäßige Fortbildung erfordert innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren den mindestens zweimaligen Besuch eines anerkannten Fortbildungslehrgangs oder eines polizeilichen beziehungsweise militärischen Lehrgangs im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten.

(2) Auf Antrag des Lehrgangsträgers erkennt die zuständige Behörde den Fortbildungslehrgang an, wenn er geeignet ist, einzelne oder mehrere nach der Anlage zu dieser Verordnung relevante Ausbildungsinhalte hinreichend zu vermitteln. § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Die Schießstandsachverständigen haben der Behörde den Nachweis über die Fortbildung zu erbringen.

(4) Interdisziplinäre Fortbildungsveranstaltungen zu speziellen nach der Anlage zu dieser Verordnung relevanten Ausbildungsinhalten können im Einzelfall durch die zuständige Behörde als Fortbildung im Sinne von Absatz 1 auf Antrag der Schießstandsachverständigen anerkannt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde unter Benennung des Lehrgangsträgers und der Fortbildungsinhalte zu stellen. Der Antrag der Schießstandsachverständigen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 sollte vor Teilnahme an der Fortbildung gestellt werden, spätestens jedoch ein halbes Jahr vor Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Anerkennung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).