Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 16
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger erlischt, wenn die oder der anerkannte Schießstandsachverständige gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich auf die Anerkennung verzichtet.

(2) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen.

(3) Die Anerkennung als Schießstandsachverständige oder Schießstandsachverständiger ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).