Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Teilhabe- und Integrationsgrundsätze

(1) Das Bewusstsein aller Menschen für gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Mitwirkungsbereitschaft ist zu fördern.

(2) Die interkulturelle Öffnung ist eine wichtige Grundlage für gelingende Teilhabe und Integration. Hierfür ist die interkulturelle Kompetenz der Menschen zu stärken.

(3) Insbesondere im Rahmen von den §§ 5, 10 und 12 sind die Voraussetzungen zu schaffen, um die Organisationen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden und zu fördern.

(4) Insbesondere im Rahmen von § 7 werden Maßnahmen gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, antimuslimischen Rassismus, Sexismus, Homo- und Transfeindlichkeit und gegen weitere Formen von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung fortentwickelt und gefördert.

(5) Integration hat die Identitäten von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte zu berücksichtigen. Die Integrationspolitik des Landes unterstützt Menschen mit Einwanderungsgeschichte. Unabhängig von Einwanderungs- oder Aufenthaltsstatus unterstützt sie Menschen, die von rassistischer oder anderer Diskriminierung betroffen sind.

(6) Insbesondere im Rahmen von den §§ 8, 9 und 12 ist die Integration fördernde Infrastruktur auf Landes- und Kommunalebene zu verstetigen, zu fördern und weiter zu entwickeln.

(7) Das bürgerschaftliche Engagement für Teilhabe und Integration soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements insbesondere im Rahmen von den §§ 8 und 12 hinzuwirken.

(8) Die soziale, gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte ist zu fördern, insbesondere nach den §§ 10 und 11 die Integration durch Bildung, die Integration durch Erwerb der deutschen Sprache, durch Ausbildung und Arbeit sowie die Integration in die Regelsysteme der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge.

(9) Die Medienkompetenz der Menschen mit Einwanderungsgeschichte einschließlich des Zugangs zu digitalen Angeboten für ihre gesellschaftliche und politische Teilhabe ist zu stärken.

(10) Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes. Das Land bietet den Einbürgerungsbehörden und den Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte nach § 12 Absatz 2 hierzu eine Zusammenarbeit an.