Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 4
Verbleiben in der Stufe

Verbleibt der Beamte in seiner bisherigen Stufe, so ist nach dem Wirksamwerden der Maßnahme in jährlichen Abständen zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit seinem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wird eine entsprechende Feststellung getroffen, ist der Beamte vom ersten Tag des auf die erneute Leistungsfeststellung folgenden Monats an der nächsthöheren Stufe zuzuordnen. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, in der er sich ohne die Hemmung des Aufstiegs befinden würde, kann frühestens nach Ablauf jeweils eines weiteren Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 205, ber. S. 556; geändert durch Artikel 44 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 7 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1998.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.