Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei den Bezirksregierungen Detmold und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 142. |