Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
![]() | 2 / 9 | ![]() |
§ 2
Die in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages genannte Anlage liegt bei den Bezirksregierungen Detmold und Münster sowie - in dem die jeweiligen Grenzabschnitte betreffenden Umfang - bei den örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden zur Einsicht bereit.
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 142. |