Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6

Jede Spruchstelle besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei beisitzenden Personen. Jede oder jeder von ihnen hat eine oder mehrere Stellvertretungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1406).