Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
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§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 23 des Waffengesetzes handelt, wer innerhalb der in der Anlage beschriebenen Gebiete vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 eine Waffe oder ein Messer führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verbotenerweise geführte Waffen und Messer können nach § 54 Absatz 2 des Waffengesetzes eingezogen werden.
In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1414a, ber. S. 1454a). |
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