Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 4
Informations- und Dokumentationspflichten

(1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Bewohnerin oder der Bewohner die Bestimmungen und Informationen nach § 3 verstehen kann und bei Bezug eine Unterweisung vorgenommen wird.

(2) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Unterbringung der Bewohnerin oder des Bewohners zu dokumentieren. In der Dokumentation sind anzugeben:

1. Anschrift der Unterkunft,

2. Unterbringungskapazität,

3. Name der Bewohnerin oder des Bewohners,

4. Herkunftsland der Bewohnerin oder des Bewohners,

5. Datum der Unterweisung der Bewohnerin oder des Bewohners,

6. Zeitraum der Unterbringung mit Angaben zum Ein- und Auszug und

7. Arbeitgeberin oder Arbeitgeber der Bewohnerin oder des Bewohners mit Anschrift.

(3) Die Dokumentation muss für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner ab Beginn der Bereitstellung der Unterkunft in der Unterkunft verfügbar sein. Sie ist nach Beendigung der Unterbringung vier Wochen aufzubewahren.

(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Angaben melderechtlich zu überprüfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1432).