Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Vorstände

(1) Die jeweiligen Vorstände werden von der jeweiligen Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bestehen jeweils aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Anzahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Berücksichtigung bestimmter Gruppen der jeweiligen Kammermitglieder werden durch die Hauptsatzung bestimmt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die jeweilige Baukammer gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte der jeweiligen Baukammer. Er bedient sich hierzu einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.

(4) Erklärungen, durch welche die jeweilige Baukammer verpflichtet werden sollen, bedürfen der Schriftform. Die Unterschriftsberechtigung regelt die Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).