Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 42
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu 20 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 1, 3 oder 4 oder § 24 Absatz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.

(2) Mit Geldbuße bis zu 100 000 Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Berufsbezeichnungen führt oder Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.

(3) Die jeweilige Baukammer ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Baukammer. Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, und ist ersatzpflichtig nach § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).