Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 14
Gefährderansprache, Untersagung der Teilnahme oder
Anwesenheit und Ausschluss von Personen

(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person gegen Verbote in den §§ 7, 8, 17 oder 18 verstoßen wird, kann die zuständige Behörde zur Verhütung dieser Gefahren eine Gefährderansprache durchführen. Die betroffene Person darf hierzu angehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann einer Person die Teilnahme an oder die Anwesenheit in einer Versammlung unter freiem Himmel vor deren Beginn untersagen, wenn von ihr nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. In der Untersagung soll angeordnet werden, dass sich die betroffene Person innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens oder zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Polizeidienststelle einzufinden und sich dort mit einem Personaldokument auszuweisen hat (Meldeauflage). § 10 Absatz 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(3) Wer durch sein Verhalten in der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet, ohne dass die Versammlungsleitung dies unterbindet, oder wer einer Anordnung nach § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 2 zuwider handelt, kann von der zuständigen Behörde ausgeschlossen werden. Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sich unverzüglich zu entfernen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 2).