Historische SGV. NRW.
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§ 3
Verfahren
(1) Die Ausgleichsleistung wird mit Bekanntgabe des Bescheides an den Ausgleichsleistungsschuldner fällig, wenn nicht die LfR einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die LfR ist berechtigt, von der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft/Betriebsgesellschaft Auskunft über die tatsächlichen Sende- und Leitungskosten zu verlangen.
(2) Die LfR erhebt die Ausgleichsleistung für einen jeweils halbjährigen Zeitraum nachträglich. Der Ausgleichsleistungsbescheid ergeht innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berechnungszeitraumes.
GV. NW. 1998 S. 556. Aufgehoben durch Satzung vom 26.8.2005 (GV. NRW. S. 781), in Kraft getreten am 28. September 2005. |
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SGV. NW. 2251. |
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GV. NW. ausgegeben am 2. Oktober 1998. |