Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 8
Zentraler Zugang zu offenen Daten

(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium errichtet und betreibt ein elektronisches, über öffentlich zugängliche Netze aufrufbares Metadatenportal für offene Daten (Open. NRW-Portal). Das Portal ist der zentrale Zugang zu den offenen Daten der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie zu den offenen Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge aus Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Datennutzungsgesetzes. Der Zugang zu offenen Daten von weiteren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, kann durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium auf dem Portal ermöglicht werden. 

(2) Die offenen Daten der Behörden des Landes sind grundsätzlich unmittelbar über das Open. NRW-Portal zugänglich zu machen. Soweit offene Daten über andere Plattformen oder Datenbanken zugänglich gemacht werden, müssen diese Plattformen oder Datenbanken über eine offene Schnittstelle, die die Metadaten im Sinne des § 4 Absatz 2 bereitstellt, verfügen, um die Verknüpfung mit dem Open. NRW-Portal zu ermöglichen.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere öffentliche Auftraggeber im Sinne des Absatz 1 können offene Daten unmittelbar über das Open. NRW-Portal zugänglich machen.

(4) Die Nutzung der über das Open. NRW-Portal zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur zur Veröffentlichung von offenen Daten ist für die Datenbereitsteller im Sinne des Absatz 1 kostenfrei.

(5) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist nicht verpflichtet, die auf dem Open. NRW-Portal zu veröffentlichenden Daten und Metadaten der Datenbereitsteller im Sinne des Absatz 1 auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).