Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

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§ 5
Anforderungen an den Inhalt und den Umfang praktischer Tätigkeiten in den Fachrichtungen
der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und der Stadtplanung

(1) Die praktische Tätigkeit hat auf den während des Studiums in der betreffenden Fachrichtung erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufzubauen. Sie dient dem Erwerb von Erfahrungen sowie der Vertiefung theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in den Berufsaufgaben der betreffenden Fachrichtung nach § 20 Absatz 1 und 2 BauKaG NRW. Ziel ist es, die Absolventin oder den Absolventen zu befähigen, ihren oder seinen Beruf eigenverantwortlich auszuüben.

(2) Die praktische Tätigkeit wird in den wesentlichen Berufsaufgaben nach § 16 BauKaG NRW in ausgewogener Weise und unter Beachtung gestaltender, städtebaulicher, technischer, wirtschaftlicher, umweltgerechter, sozialer und rechtlicher Gesichtspunkte abgeleistet.

1. In der Fachrichtung Architektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von baulichen Anlagen innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung,

b) Entwurf und Gestaltung,

c) Genehmigungsplanung,

d) Werk- und Detailplanung,

e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,

f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),

g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie

h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.

2. In der Fachrichtung Innenarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung,

b) Entwurf und Gestaltung,

c) Genehmigungsplanung,

d) Werk- und Detailplanung,

e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,

f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),

g) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie

h) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.

3. In der Fachrichtung Landschaftsarchitektur umfasst die Planung, Umsetzung und Organisation von Freianlagen sowie die Landschaftsplanung und die Orts- und Stadtplanung innerhalb dieser Fachrichtung insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung/vorbereitende Leistungen,

b) Entwurf und Gestaltung,

c) Genehmigungsplanung/formelle Planung,

d) Werk- und Detailplanung,

e) Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen,

f) Baustellenpraxis (Baubetrieb, Objekt- und Bauüberwachung, Objektbetreuung, Dokumentation),

g) Beteiligungs- und Moderationsverfahren,

h) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie

i) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.

4. In der Fachrichtung Stadtplanung umfasst die Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne insbesondere folgende Bereiche:

a) Grundlagenermittlung und vorbereitende Leistungen,

b) informelle Planung und Konzept,

c) Entwurf und Gestaltung,

d) formelle Planungen mit verfahrensbegleitenden Leistungen,

e) Beteiligungs- und Moderationsverfahren,

f) organisatorische und betriebswirtschaftliche Grundlagen sowie

g) Erfüllung berufsständischer Anforderungen und Pflichten.

(3) Die berufspraktische Tätigkeit muss mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit, oder in Teilzeit entsprechend länger, ausgeübt werden.

(4) Wird die praktische Tätigkeit bei einer Architektenkammer eines anderen Bundeslandes oder einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichstellten Staates begonnen, sind diese Zeiten anzurechnen. Über derartige Zeiten hat die Absolventin oder der Absolvent eine Bescheinigung der betreffenden Architektenkammer oder zuständigen Stelle vorzulegen.

(5) Über die praktische Tätigkeit ist von der Absolventin oder dem Absolventen ein Nachweis zu führen und im Verfahren zur Eintragung für die Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Städtebau vorzulegen. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage fachlich geeigneter eigener Arbeiten sowie ergänzender Unterlagen, die die Dauer der Tätigkeit und die dabei erworbenen berufspraktischen Erfahrungen erkennen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).