Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2024
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§ 6
Praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung
(1) Die praktische Tätigkeit ist unter Aufsicht zu
absolvieren (Berufspraktikum). Die Beaufsichtigung über die praktische
Tätigkeit erfolgt durch eine berufsangehörige Person der jeweiligen
Fachrichtung (beaufsichtigende Person). Kann die Beaufsichtigung nicht durch
eine solche Person geführt werden, erfolgt die Beaufsichtigung durch die
Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
(2) Durch den erfolgreichen Abschluss des höheren
bautechnischen Vorbereitungsdienstes Hochbau oder Städtebau nach der Ausbildungsverordnung
höherer bautechnischer Verwaltungsdienst vom 6. Mai 2016 (GV. NRW. S. 266) in
der bis zum 9. Dezember 2021 geltenden Fassung oder der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung Bau 2.2 – VAP bD LG 2.2 vom 20. Oktober 2021 (GV. NRW S. 1251) in der jeweils geltenden Fassung gilt der Nachweis der praktischen
Tätigkeit als erbracht, sofern die in § 5 Absatz 2 zu erbringenden Nachweise
durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst abgedeckt sind.
(3) Durch den erfolgreichen Abschluss des bautechnischen
Vorbereitungsdienstes in der Fachrichtung Hochbau, Städtebau oder
Landschaftsplanung und Umweltschutz nach der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des
bautechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 22. Februar 1987 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch
Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 382) geändert worden ist, gilt der
Nachweis der praktischen Tätigkeit für ein Jahr als erbracht, sofern die in § 5
Absatz 2 zu erbringenden Nachweise durch den bautechnischen Vorbereitungsdienst
abgedeckt sind.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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