Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 12
Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen
(1) Zuständig für die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen ist der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Der Eintragungsausschuss kann hierzu Architektenkammern und Eintragungsausschüsse in anderen Bundesländern sowie die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beteiligen.
(2) Zur Durchführung der Defizitprüfung hat die antragstellende Person Kopien der Befähigungsnachweise oder der Ausbildungsnachweise, die zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigen, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der antragstellenden Person erworbene Berufserfahrung vorzulegen. Ferner kann der Eintragungsausschuss die antragstellende Person auffordern, Informationen zu ihrer Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise gegenüber der geforderten Ausbildung ein wesentliches Defizit aufweist.
(3) Der Eintragungsausschuss stellt zunächst fest, welchem
Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die vorgelegte
Berufsqualifikation der antragstellenden Person entspricht (Ausgangsniveau).
Dabei prüft der Eintragungsausschuss, ob die vorgelegte Berufsqualifikation der
im Eintragungsantrag angestrebten Fachrichtung nahekommt. Sofern eine andere
Fachrichtung der Berufsqualifikation näher kommt als die im Antrag angestrebte,
informiert der Eintragungsausschuss die antragstellende Person hierüber und
gibt ihr Gelegenheit zur Änderung ihres Antrages.
(4) Der Eintragungsausschuss prüft, ob sich die
Berufsqualifikation der antragstellenden Person von den
Eintragungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 1 und 2 des Baukammerngesetzes
wesentlich unterscheidet (Defizitprüfung). Der Vergleich der
Berufsqualifikation der antragstellenden Person erfolgt hinsichtlich der
Studienanforderungen mit den in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung
geregelten ausbildungsbezogenen Eintragungsvoraussetzungen. Liegt ein
wesentliches Defizit vor, prüft der Eintragungsausschuss, ob dieses durch
Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen, die die antragstellende Person durch
Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen erlangt hat, ganz oder teilweise
ausgeglichen wurde. Berufsqualifikationen aus Berufserfahrung oder lebenslangem
Lernen werden für den Ausgleich eines wesentlichen Defizits nur dann anerkannt,
wenn sie hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt
wurden.
(5) Verbleibt nach der Prüfung nach Absatz 4 noch ein
wesentliches Defizit, ist der antragstellenden Person durch Beschluss eine
Ausgleichsmaßnahme aufzuerlegen.
(6) Der Eintragungsausschuss gibt der antragstellenden
Person Gelegenheit, innerhalb von sechs Monaten die Eignungsprüfung abzulegen.
Die Frist beginnt mit der Entscheidung zur Auferlegung einer Eignungsprüfung.
Steht der antragstellenden Person ein Wahlrecht zwischen verschiedenen
Ausgleichsmaßnahmen zu, ist ihr die Gelegenheit, eine Eignungsprüfung
abzulegen, innerhalb von sechs Monaten nach Zugang ihrer Entscheidung, eine
solche absolvieren zu wollen, zu gewähren.
(7) Zur Durchführung der Prüfung hat der
Eintragungsausschuss ein Verzeichnis der Sachgebiete zu erstellen, die nach der
Defizitprüfung nach Absatz 4 und 5 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung
darf sich nur auf Sachgebiete innerhalb des Verzeichnisses erstrecken.
(8) Die Eignungsprüfung erfolgt in deutscher Sprache. Sie
kann mündlich und/oder schriftlich erfolgen. Mindestens eine Prüferin oder ein
Prüfer muss der Fachrichtung angehören, für die die Eintragung beantragt wurde.
Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen.
(9) Die antragstellende Person hat einen Anpassungslehrgang
im Rahmen des Beschlusses nach Absatz 5 in eigener Verantwortung zu
absolvieren. Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen eines Praktikums, eines
Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeiterschaft absolviert werden.
Der Beginn des Anpassungslehrganges und die qualifizierte berufsangehörige
Person sind dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Die qualifizierte
berufsangehörige Person hat der antragstellenden Person am Ende der
Lehrgangszeit ein Zeugnis auszustellen, das mindestens die folgenden Angaben
enthält:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geburtsdatum der antragstellenden Person,
2. Beginn und Ende des Anpassungslehrganges,
3. durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der antragstellenden Person,
4. Unterbrechung des Lehrganges, die jeweils länger als fünf Arbeitstage andauerte, wobei branchenüblicher Erholungsurlaub nicht gesondert aufzuführen ist,
5. Tätigkeiten, die die antragstellende Person während des Lehrgangs absolviert hat, sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die vermittelt wurden; der Schwerpunkt der Tätigkeiten muss dazu geeignet sein, die wesentlichen Defizite auszugleichen. Dem Zeugnis ist eine projektbezogene Liste beizufügen sowie
6. Nachweise und/oder Bescheinigungen über den Besuch
betrieblicher oder außerbetrieblicher Weiterbildungsveranstaltungen.
(10) Der Eintragungsausschuss kann im Rahmen des
Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung anordnen. Diese kann aus thematisch
vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen, einem Lehrgang, einer akademischen
Teilausbildung oder ähnlichen Maßnahmen bestehen. Das erfolgreiche Absolvieren
der Zusatzausbildung ist durch geeignete Bescheinigungen zu belegen.
(11) Der Eintragsausschuss bewertet im Rahmen der
Entscheidung über die Eintragung abschließend, ob die antragstellende Person
durch die Ausgleichsmaßnahme die wesentlichen Defizite ausgeglichen hat.
Konnten diese nicht oder nicht vollständig ausgeglichen werden, hat der
Eintragungsausschuss dieses zu begründen.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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