Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
Eintragungsantrag für die Liste Beratender Ingenieurinnen und Beratender
Ingenieure
(1) Dem Antrag auf Eintragung in die Liste Beratender
Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure (§ 26 BauKaG NRW) sind beizufügen:
1. Angaben über den Namen und das Geburtsdatum der antragstellenden Person und deren Staatsangehörigkeit,
2. ein Nachweis über den Wohnsitz (Meldebescheinigung), Angaben über den Ort der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen,
3. ein Nachweis über die Berechtigung zum Führen der im Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Berufsbezeichnungen,
4. Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Fachrichtung nach § 26 Absatz 3 BauKaG NRW die antragstellende Person tätig ist,
5. Nachweise über Art, Umfang, Zeit und Ort einer praktischen Tätigkeit,
6. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach § 29 Absatz 1 BauKaG NRW vorliegen sowie
7. Nachweise über eine eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.
§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) In Fällen des § 27 Absatz 2 BauKaG NRW ist außerdem der
Nachweis über die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der
Ingenieurkammer eines anderen Landes beizubringen.
(3) In Fällen des § 27 Absatz 3 BauKaG NRW sind der Nachweis
über die vorangegangene Löschung der Eintragung in die Liste eines anderen
Landes und Angaben über den Grund der Löschung beizubringen.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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