Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 18
Übergangsvorschrift
Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer
Nordrhein-Westfalen kann Personen, deren berufspraktische Tätigkeit vor
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an
Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventinnen und Absolventen nach § 10 erlassen,
soweit dieser nicht zumutbar wäre.
In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270). |
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