Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 18
Übergangsvorschrift

Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen kann Personen, deren berufspraktische Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen für Absolventinnen und Absolventen nach § 10 erlassen, soweit dieser nicht zumutbar wäre.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).