Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 6)
Verfahren vor der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister prüft, ob die vom Rat beschlossene Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Er holt gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen ein und sorgt dafür, dass sonstige vor der öffentlichen Bekanntmachung zu beachtende Vorschriften eingehalten werden. Er führt einen erneuten Beschluß des Rates herbei (Beitrittsbeschluß), sofern Maßgaben in aufsichtsbehördlichen Genehmigungen das erforderlich machen.

(2) In die Präambel des zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten papiergebundenen Dokumentes der Satzung ist das Datum des Ratsbeschlusses einzusetzen. War ein Beitrittsbeschluß nach Absatz 1 Satz 3 erforderlich, ist auch das Datum dieses Beschlusses anzugeben; das papiergebundene Dokument der Satzung erhält sodann die auf Grund der Maßgaben und des Beitrittsbeschlusses geänderte Fassung. Auch aufsichtsbehördliche Maßgaben, die keines Beitrittsbeschlusses bedürfen, sind, soweit erforderlich, in das papiergebundene Dokument der Satzung zu übernehmen.

(3) Der Bürgermeister bestätigt schriftlich, dass der Wortlaut des papiergebundenen Dokumentes der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimmt und dass nach Absatz 1 und 2 verfahren worden ist, und ordnet die Bekanntmachung an.

(4) Die Bekanntmachungsanordnung muß enthalten

1. die Erklärung, dass die Satzung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird;

2. die Bezeichnung der genehmigenden Behörden und das Datum der Genehmigungen, falls solche vorgeschrieben sind; ist eine Genehmigung befristet erteilt worden, muß auch die Befristung angegeben werden, sofern sich diese nicht aus dem Gesetz ergibt; auf die Erteilung einer für die Gültigkeit der Genehmigung erforderlichen Zustimmung einer anderen Behörde ist hinzuweisen;

3. den Hinweis nach § 7 Abs. 6 GO oder § 5 Abs. 6 KrO;

4. Ort und Datum der Unterzeichnung durch den Bürgermeister;

(5) Das papiergebundene Dokument der Satzung erhält in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 516; geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 29.4.2003 (GV. NRW. S. 254), in Kraft getreten am 15. Mai 2003; Artikel 18 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481), in Kraft getreten am 1. September 2009; Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014; Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2023.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 4

§ 9 neu gefasst durch Artikel 18 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 7. Juni 2014; umbenannt in § 10 durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 5

§ 6 umbenannt in § 7 und neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 6

§§ 1, 2, 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.

Fn 7

§ 6 neu eingefügt, §§ 7 und 8 umbenannt in §§ 8 und 9 und dabei geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015.