Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 9
Netzwerke Kinderschutz

(1) Die Jugendämter bilden Netzwerke zur interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung (Netzwerke Kinderschutz). Die Netzwerke Kinderschutz werden in jedem Jugendamtsbezirk oder jugendamtsbezirksübergreifend in interkommunaler Zusammenarbeit mehrerer benachbarter Gemeinden oder innerhalb eines Kreises gebildet, finanziert, koordiniert und laufend weiterentwickelt. Eine interkommunale Zusammenarbeit soll in Vereinbarungen geregelt werden.

(2) Jedes Jugendamt unterhält eine Koordinierungsstelle für das Netzwerk Kinderschutz, das es gebildet hat oder an dem es beteiligt ist. Im Falle eines interkommunalen Netzwerkes soll die Zusammenarbeit der beteiligten Koordinierungsstellen in Vereinbarungen geregelt werden. Aufgaben der Koordinierungsstellen sind insbesondere

1. die fachliche Begleitung des Netzwerkes in seiner Aufgabenwahrnehmung,

2. die Koordinierung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzwerkstrukturen, insbesondere der Netzwerktreffen,

3. die bedarfsgerechte Organisation regelmäßiger Fortbildungsangebote für die am Netzwerk Teilnehmenden und

4. der Informationstransfer zu und aus sowie die Vertretung in anderen Netzwerken und Arbeitsgemeinschaften im Jugendamtsbezirk mit Berührungspunkten zum Kinderschutz.

(3) Das Netzwerk Kinderschutz soll die Rahmenbedingungen für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung sicherstellen. Hierzu gehören insbesondere

1. die strukturelle Vernetzung der mit einer möglichen Kindeswohlgefährdung befassten Stellen im Jugendamtsbezirk,

2. Absprachen zum Verfahren bei möglicher Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz und

3. die Herstellung von Transparenz über Mitteilungswege und die Übermittlung von Informationen gemäß § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz.

Zur Erreichung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Ziele können im Netzwerk anonymisierte Fallkonferenzen durchgeführt werden. Das Netzwerk informiert bürgernah die Öffentlichkeit über Verfahren, Strukturen und Ansprechpersonen im Kinderschutz. 

(4) In das Netzwerk Kinderschutz sollen Vertretungen insbesondere folgender Einrichtungen oder Berufsgruppen einbezogen werden:

1. das Jugendamt, insbesondere der Allgemeine Soziale Dienst,

2. Träger von Einrichtungen und Diensten, mit denen Vereinbarungen gemäß § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,

3. insoweit erfahrene Fachkräfte,

4. Geheimnisträger gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz,

5. Schulen,

6. Gesundheitsämter,

7. Polizei- und Ordnungsbehörden,

8. Familiengerichte,

9. Staatsanwaltschaften,

10. Verfahrensbeistände,

11. Träger der Eingliederungshilfe für Minderjährige nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, und

12. Netzwerke Frühe Hilfen.

Weitere Einrichtungen und Berufsgruppen können nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten vertreten sein.

(5) Das Netzwerk Kinderschutz organisiert mit Unterstützung der Koordinierungsstelle Kinderschutz bedarfsgerecht, mindestens jedoch dreimal jährlich, interdisziplinäre Qualifizierungsangebote zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung für Einrichtungen oder Berufsgruppen nach Absatz 4.

Teil 5
Kinderschutzkonzepte

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2022 (GV. NRW. S. 509) und 1. Juli 2023 (§§ 6 bis 8).

Fn 2

Die §§ 6 bis 8 sind am 1. Juli 2023 in Kraft getreten (§ 19 Satz 2).